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Der Erbschein ist eine Art Ausweis für die Erben.

Wer erbt und über die Vermögenswerte des Verstorbenen verfügen will, muss sich ausweisen. Ist ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorhanden, sollte es genügen, eine beglaubigte Abschrift dieses Schriftstücks und das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorzulegen. Dies hat unlängst der Bundesgerichtshof entschieden. Meist benötigen die Erben als Nachweis einen Erbschein. Dieser ist teuer. So kostet ein Erbschein bei einem Nachlass im Wert von 300.000,00 €uro, was bei einer Immobilie im Nachlass schnell der Fall sein kann, an die 500,00 €uro.

Stets benötigt wird der Erbschein für Grundbuchumschreibungen. Denkbar ist auch, den Erbschein gegenständlich zu beschränken, um Gerichtsgebühren zu sparen. In Ausnahmefällen kann es, wenn Vollmachten bestehen, mitunter ohne Erbschein funktionieren.

In der Regel muss jedoch der Erbschein von den Erben beim Nachlassgericht selbst beantragt werden. Einen Alleinerbschein kann nur ein Alleinerbe beantragen. Wenn mehrere Erben, so lassen Sie sich am besten einen gemeinschaftlichen Erbschein ausstellen. Sie können damit gemeinsam über das Erbe verfügen. Ihr Anteil am Erbe ist auf dem Erbschein ausgewiesen.

Grundsätzlich kann auch ein Teilerbschein ausgestellt werden. Der weist dann nur den jeweiligen Anteil am Erbe aus. Im Verkehr mit den Banken ist dies jedoch unpraktisch, da diese oft auf ein Dokument bestehen, das zeigt, wie sich die Erben geeinigt haben.