Eine verhaltensbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Kündigungsgrund im Verhalten des Arbeitnehmers liegt. Beispiel: Die Sekretärin kommt nach der Mittagspause meist eine halbe Stunde zu spät ins Büro. Wenn der Arbeitgeber nun kündigt, so erscheint dies auf den ersten Blick gerechtfertigt.
Dennoch kann die Kündigung unwirksam sein.
In der Regel muss einer verhaltensbedingten Kündigung nämlich eine Abmahnung vorausgehen. Lediglich mündlich ausgesprochene Rügen genügen häufig nicht den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine Abmahnung. Im Falle einer ungerechtfertigten Abmahnung kann der Arbeitnehmer übrigens Beseitigung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
