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DAS KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZ

Das Kündigungsschutzgesetz ist ein scharfes Schwert zu Gunsten der Arbeitnehmer

Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ( KSchG ) genießt jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat, Kündigungsschutz. Kündigung ist nicht gleich Kündigung. Es wird zwischen ordentlicher ( fristgemäße ) und außerordentlicher
( fristlose ) Kündigung unterschieden.

Eine außerordentliche Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem Arbeitgeber das Abwarten der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bestohlen oder sonst in schwerwiegender Weise seine Pflichten verletzt hat.

Im KSchG wird zwischen

- verhaltensbedingter Kündigung

- personenbedingter Kündigung

- und betriebsbedingter Kündigung unterschieden.

ACHTUNG

Bei Einreichung einer Kündigungsschutzklage nach dem KSchG ist eine 3 - Wochenfrist zu beachten. Nach Ablauf der Frist kann sich auch ein zu Unrecht gekündigter Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr auf den Kündigungsschutz berufen.