Beim Unfall entsteht oft erheblicher Sachschaden
Reparaturkosten werden von der gegnerischen Versicherung nur erstattet, wenn kein Totalschaden vorliegt. Ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden ist bei einem Kraftfahrzeug nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegeben, wenn die Instandhaltungskosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall um mehr als 30 % übersteigen.
Grundsätzlich steht es dem Geschädigten in den Grenzen der wirtschaftlichen Vernunft frei, wie bzw. ob er den Zustand vor dem Unfall wiederherstellt. Wenn der Schaden nicht repariert wird, so kann allerdings auch keine Mehrwertsteuer auf die zu kalkulierenden Reparaturkosten im Rahmen der vorzunehmenden Schadensberechnung erhoben werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs birgt noch einige weitere Stolperfallen.