Mögliche Angriffspunkte
Bei massenhaft versendeten Abmahnungen handelt es sich meist um pauschalisierte Schreiben, die den konkreten Einzelfall regelmäßig außer Betracht lassen. Mit diesen Abmahnungen werden insbesondere urheberrechtliche, wettbewerbsrechtliche und markenrechtliche Verstöße verfolgt. Logischerweise entstehen bei solchen Massenverfahren, bei denen viele Menschen beteiligt sind, Fehler. Den einzelnen Abmahnungen können regelmäßig Angriffspunkte entgegengehalten werden, die es im Einzelfall zu prüfen gilt. In Betracht kommen z. B. regelmäßig die folgenden Angriffspunkte:
| Fehlerhafte Beweissicherung | IP-Adressenverwechslung |
| Täterschaft/Störerhaftung |
+Einbruch in ein verschlüsseltes W-LAN Netzwerk +Zugriff eines Dritten, z.B. Kinder |
| Gesetzliche Schranken bei Abmahnungen | +Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro (§ 97a UrhG) +Rechtsmissbrauch bei Massenabmahnungen |
| Höhe der Geldforderung (Schadensersatz, Anwaltskosten) |
+Angemessenheit der Lizenzforderungen +Angemessenheit des Streitwertes +Überprüfung der Anwaltskosten |
Du trägst keine Liebe in Dir - Axel Fischer
1. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
2. "Vergleichsbetrag": 500,00 €uro
Zu Beginn der Abmahnung wird die rechtliche Vertretung der „Hitmix Music Agentur“, Inhaber Herr Erich Öxler, Josef-Schnitzer-Str.1, 89415 Lauingen angezeigt und die ordnungsgemäße Vollmacht versichert. Diese ist dem Anhang beigefügt.
Sodann wird dem Abgemahnten vorgeworfen, er habe über seinen Internetanschluss mittels einer sog. „Tauschbörse“, einen urheberrechtlich geschützten Tonträger zum Herunterladen angeboten. Genannt werden der Titel "Axel Fischer - Du trägst keine Liebe in Dir", die IP Adresse und der Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung. Die Mandantin habe ein Dienstleistungsunternehmen beauftragt, welches die Ermittlung und Dokumentation von Interkriminalität durchführe und angeblich eine vor Gericht verwertbare P2P-Monitoring Software besitze.
Aufgrund der ermittelten Daten sei ein gerichtliches Anordnungsverfahren durchgeführt worden, wodurch das Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen dazu verpflichtet wurde, Auskunft über den Anschlussinhaber und dessen Personendaten herauszugeben. Hierbei würde es sich um gerichtlich verwertbare Bestandsdaten handeln.
Der Abgemahnte wird sodann aufgefordert, die Störung zu beseitigen und es ab sofort zu unterlassen urheberrechtlich geschützte Tonträger der Mandantschaft ohne deren ausdrückliche Erlaubnis im Internet zu Verfügung zu stellen oder dies Dritten zu ermöglichen. Es bestünde neben dem Unterlassungsanspruch ein Anspruch auf Auskunftserteilung sowie Schadensersatz.
Dann folgt der Hinweis, dass nur durch fristgerechte Abgabe der Unterlassungserklärung das Interesse der Mandantschaft, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen, ausgeräumt werden könne. Das Verhalten erfülle den Straftatbestand des § 106 ff. UrhG. Bei der Benutzung des Internetanschluss durch Dritte habe der Inhaber umfassende Aufklärungs- und Überwachungspflichten, so dass bei der Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden dürften. Dies sei besonders auch bei Kindern und Jugendlichen der Fall. Auch hafte der Anschlussinhaber, wenn er ein Funknetzwerk benutzt und dieses nicht genügend gegen den unberechtigten Zugang Dritter geschützt ist. Gerichtsentscheidungen werden hierzu zitiert.
Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entstünden bei einem Streitwert von (10.000€ + 250€) in der Regel Kosten in Höhe von 683,80€ zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale i. H. v. 20,00 €uro. Außerdem liege eine erhebliche Rechtsverletzung vor und der Ersatz der anwaltlichen Kosten sei daher nicht auf 100,00€ beschränkt. Nicht zu vergessen seien die die Kosten für die Ermittlung der IP-Adresse und der dazugehörigen Bestandsdaten i. H. v. 71,92 €uro. Die alles würde einen Gesamtbetrag in Höhe von 250,00€ + 703,80€ + 71,92€ = 1.025,72 € ergeben.
Um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, bietet die Kanzlei dann ein Vergleichsangebot in Höhe eines pauschalen Betrages von 500,00 € in Verbindung mit Abgabe der anbei gefügten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung an. Damit seien dann sämtliche Auskunfts- und Schadensersatzansprüche abgegolten. Das Angebot stelle ein Entgegenkommen der Rechteinhaberin da und sei nur bis zum Ablauf der Frist bindend. Falls das Vergleichsangebot nicht angenommen werde, solle die Unterlassungserklärung zurückgesandt und eine Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung erteilt werden. Ausgangs wird noch damit gedroht, dass bei fruchtlosem Fristablauf der Mandantschaft empfohlen werde, sämtliche Ansprüche vor dem zuständigen Gericht geltend zu machen.
Wichtig
Weder mit dem Beschluss des
LG Köln noch mit der Auskunftserteilung des Providers wird
rechtskräftig festgestellt, ob der Anschlussinhaber die
Urheberrechtsverletzung begangen hat!
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Verteidigungsstrategie
Keine Reaktion auf eine erhaltene Abmahnung der Kanzlei Baek Law ist die denkbar schlechteste Lösung, da die akute Gefahr besteht, dass die Gegenseite mit einer kostenintensiven einstweiligen Verfügung reagiert. Dies gilt um so mehr da die Musikindustrie dafür bekannt ist, sehr klagefreudig zu sein. Es werden immer wieder nicht nur einstweilige Verfügungen beantragt, sondern auch Zahlungsklagen erhoben.
Man sollte nicht den Fehler begehen, aus der Panik heraus blindlings die beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung zu unterschreiben. An eine unterschriebene Unterlassungserklärung in man in jedem Fall 30 Jahre gebunden. Außerdem werten die Gerichte strafbewehrte Unterlassungserklärungen als Schuldanerkenntnis.
Also lassen Sie bitte den konkreten Sachverhalt überprüfen und sich eine Verteidigungsstrategien ausarbeiten. Die Dienstleistung der Kanzlei Kohberger umfasst die vollumfassende Überprüfung und sämtlichen außergerichtlichen Schriftverkehr mit der Gegenseite.
1. Wenn die Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die Abmahnung unberechtigt ist:
- Abwehr der Abmahnung und Beratung über weitere Möglichkeiten z.B. Negative Feststellungsklage, Schadenersatz
2. Wenn die Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die Rechtslage bei der Abmahnung nicht eindeutig ist:
- Aufklärung über Rechtslage, Risiken und die möglichen weiteren Schritte
- Empfehlung der weiteren Vorgehensweise (z.B.: Erarbeitung einer modifizierten Unterlassungserklärung)
- Den außergerichtlichen Schriftverkehr
3. Wenn die Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die Abmahnung berechtigt erfolgt ist:
- Prüfung, ob Streitwert angemessen
- Prüfung, ob Vertragsstrafe angemessen
- Prüfung, ob Rechtsanwaltsgebühren angemessen
- Prüfung, ob Umfang der Unterlassungserklärung angemessen
- Beratung über Möglichkeiten und weiteres Vorgehen (z.B.: Erarbeitung einer modifizierten Unterlassungserklärung)
- den außergerichtlichen Schriftverkehr


