Erhält der Vermieter das Geld in bar, so sollte der Mieter aus Beweisgründen eine Quittung darüber verlangen. Im Falle von Überweisungen läßt sich der Nachweis durch Kontoauszug führen.
Der Mieter ist berechtigt, die Kaution in drei gleichen, aufeinanderfolgenden Monatsraten zu bezahlen, § 551 BGB, beginnend mit dem Beginn des Mietverhältnisses. Entgegenstehende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.
In der alltäglichen Praxis wird der Vermieter den Mietvertrag aber oftmals erst dann unterschreiben, wenn der Mieter die Kaution " auf den Tisch " legt.