Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution entsteht frühestens dann, wenn der Mieter die Wohnung dem Vermieter übergeben hat. Im Regelfall ist dem Vermieter aber das Recht zuzugestehen, ewentuell bestehende Gegenansprüche zu prüfen. Damit darf er sich aber nicht unendlich lange Zeit lassen.
Der Bundesgerichtshof ( BGH NJW 1987, 2372 ) hat eine Pauschalisierung der Frist abgelehnt. Es ist auf den Einzelfall abzustellen. Sind keine besonderen Probleme erkennbar, die Betriebskosten abgerechnet und die Wohnung im ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, so ist die Kaution schnellstmöglich zurückzuzahlen.
Fristen in Formularmietverträgen, die eine Auszahlung der Kaution frühestens nach drei Monaten nach Übergabe der Wohnung vorsehen, sollen zulässig sein.