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Der echte Zeitmietvertrag wird auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen und endet automatisch ohne Zutun von Vermieter und Mieter. Sind die Gründe für die Befristung des Mietvertrages dem Mieter nicht vor oder bei Abschluss des Mietvertrages schriftlich mitgeteilt worden oder handelt es sich gar um unzulässige Befristungsgründe, so entsteht ein

unbefristetes Mietverhältnis.

Zu den zulässigen Gründen zählen nach § 575 BGB unter anderem Eigenbedarf des Vermieters nach Ablauf der fest bestimmten Mietzeit, bauliche Änderungen oder Veränderungen der Mietsache oder die spätere Nutzung als Werkwohnung.

Will der Mieter die automatische Beendigung des Mietvertrages verhindern, kann er frühestens vier Monate vor Ablauf der Mietzeit beim Vermieter unter Stellung einer Monatsfrist nachfragen, ob der Grund für die angegebene Befristung noch besteht.

Ist der Grund für die ursprüngliche Befristung weggefallen, wandelt sich das Mietverhältnis auf Verlangen des Mieters in ein normales unbefristetes Mietverhältnis um.