Der Mieter muss nach § 536 c BGB jeden Mangel der Mietsache dem Vermieter mitteilen und zwar möglichst bald nach der Entdeckung des Mangels. Der Mieter hat auch solche Mängel anzuzeigen, die nicht seine Wohnung betreffen, sondern z.B. Treppenhaus, Hauszugänge, Kellerräume etc.
Rechtsfolge bei Verletzung der Anzeigepflicht
Informiert der Mieter den Vermieter nicht oder nicht rechtzeitig von dem Mangel, einer Gefahr oder der Rechtsanmaßung durch Dritte, ist der Vermieter zum Ersatz des durch die unterlassene oder verspätete Anzeige entstandenen Schadens verpflichtet, § 536 c BGB.
Der Mieter kann durch Unterlassung oder Verspätung der Anzeige seine Rechte auf Mietzinsminderung, auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung sowie sein Recht zur fristlosen Kündigung verlieren.