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Modernisierung

Der Vermieter muss beabsichtigte Modernisierungsmaßnahmen spätestens 3 Monate vor Arbeitsbeginn schriftlich mitteilen. Der beabsichtigte Modernisierungsumfang, Art, Beginn und die voraussichtliche Dauer sind nach§ 554 Abs. 3 BGB ebenfalls mitzuleilen.

Für den Vermieter empfiehlt es sich, das eigenhändig unterschriebene Schreiben mit Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Die Angaben müssen so konkret wie mögich sein, damit sich der Mieter auf Maßnahmen und eventuelle Beeinträchgigungen einstellen kann. Gleichzeitig muss die voraussichtliche Mietpreissteigerung betragsmäßig mitgeteilt werden. Unterläßt der Vermieter die Anzeige, so muss der Mieter die Modernisierungsmaßnahmen nicht dulden.

Bei Bagatellmaßnahmen, die keine oder nur eine geringe Einwirkung auf die Mietsache entfalten und mit keiner oder nur einer geringen Mieterhöhung verbunden sind, müssen obige lange Fristen nicht eingehalten werden. Hier reicht es in der Regel aus, wenn der Vermieter die Maßnahmen mindestens eine Woche vorher ankündigt.

Zeitmietverträge

Bei Zeitmietverträgen muss der Vermieter spätestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit mitteilen, ob er an der beabsichtigten Verwendug des Wohnraums festhalten will.

Gegenüber Behörden bestehen im Übrigen weitere Anzeigepflichten des Vermieters.