Bagatellschäden sind solche Schäden an der Mietsache, die sich mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand an finanziellen Mitteln beheben lassen.
Bagatellschäden hat nach dem gesetzlichen Leitbild grundsätzlich der Vermieter zu tragen. In den meiseten Formularmietverträgen wird die Kostentragungspflicht für Bagatellschäden und Kleinreparaturen jedoch auf die Mieter abgewälzt.
Welche Schäden dürfen im Formularmietvertrag übertragen werden ?
Eine Klausel darf sich nur auf solche Teile der Mietwohnung beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, etwa Wasserhähne, Schlösser, Fensterläden usw. Wenn der Mieter für etwas bezahlen soll, das von ihm nicht direkt abgenutzt wird, so wäre dies eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne des § 307 BGB.
Höhe der Mieterbeteiligung bei Kleinreparaturen
Bei formularvertraglicher Übertragung der Kostentragungspflicht auf den Mieter ist die konkrete Höhe der Kostentragungspflicht gerichtlich noch nicht abschließend geklärt und variiert von Gericht zu Gericht wohl derzeit auf das Jahr gerechnet zwischen 100,00 bis 250,00 €uro.
Der Mieter darf anteilig bis zu einer Obergrenze bis von 75,00 €uro an einzelnen teureren Reparaturen nicht beteiligt werden, da solche begrifflich wohl keine Kleinreparaturen mehr sind.
Aufgrund der allgemeinen Teuerungsrate ( Inflation ) sind genannte Werte nominal variabel, der Grundsatz bleibt jedoch.