Unter Instandhaltungen sind vorbeugende Maßnahmen zu Gunsten der Mietsache zu verstehen, die einen bestehenden vertrags - und ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache aufrechterhalten. Die Pflicht des Vermieters zur Instandhaltung der Mietsache ergibt sich aus § 535 BGB.
Räumlicher Umfang der Instandhaltungspflicht
Von der Instandhaltungspflicht des Vermieters umfaßt werden neben den Räumen der Mietwohnung regelmäßig auch die gemeinschaftlich genutzen Flächen wie Treppenhaus, Waschküche, Speicher und Grundstückszugänge.
Instandsetzung
Der Vermieter ist neben der Instandhaltung insbesondere auch zur Instandsetzung verpflichtet, wenn die Mietsache oder Teile davon durch vertragsgemäßen Gebrauch wie Abnutzung, Verschleiß uws. beschädigt sind. Trifft den Mieter ein Mitverschulden am Schaden, bleibt der Vermieter trotzdem zur Instandsetzung verpflichtet. Er kann dann aber vom Mieter teilweise Kostenübernahe verlangen.