Ein zur Minderung des Mietzinses berechtigender Mangel der Mietsache liegt nach
§ 536 BGB dann vor, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt.
Für die Feststellung, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, kommt es zunächst darauf an, was Mieter und Vermieter als vertragsgemäß angesehen haben. Im Regelfall wird zwischen Mieter und Vermieter nichts besonderes vereinbart. Ob ein Mangel vorliegt, oder nicht, bemisst sich dann daran, ob die gemietete Sache zum gewöhnlichen Gebrauch tauglich ist oder nicht.
Mängelbehebung
Grundsätzlich hat der Vermieter einen vom Mieter angezeigten Mangel unverzüglich zu beseitigen, wenn er denn auf die Behebung des Mangels irgendwie bestimmenden Einfuß nehmen kann. Bei Störungen, die durch Nachbarn ausgehen, wird das regelmäßig nicht möglich sein.
Minderung der Miete
Die Erfahrung zeigt, dass viele Mieter die Mietminderungsmöglichkeiten weit überschätzen und für vergleichsweise geringe Mängel z.B. 20 -50 % der Miete oder mehr herabsetzen. Dies führt regelmäßig zum teuren Streit mit dem Vermieter, der bei rechtzeitige Auskunft hätte vermieden werden können.
Gemindert wird um den Betrag, um den die Mietsache bei objektiver Betrachtung im Gebrauchswert gemindert ist. Die Mietminderung erfolgt dabei in Abhängigkeit vom gezahlten Mietzins, der relativ zu mindern ist. Maßgebend ist die Bruttomiete.
Die Höhe der Minderung hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab. Insofern kann die hier verlinkte
Mietminderungstabelle
nur einen sehr groben Anahltspunkt geben, wo der Mangel, von dem man selbst betroffen ist, einzuordnen ist. Hat der Mieter den Mangel mitverschuldet, wird eine Minderung zudem entsprechend geringer ausfallen oder gar nicht angesetzt werden können.