Grundsätzlich muss der Vermieter die Wohnung in einem ansehnlichen Zustand halten. Es ist mittlerweile aber üblich, dem Mieter die Pflicht zur Renovierung der Wohnung aufzuerlegen. Der Mieter hat jedoch nur die Schönheitsreparaturen zu leisten, die durch seinen eigenen Gebrauch der Mietsache erforderlich wurden.
Wir empfehlen zum Thema Schönheitsreparaturen den bei 123 recht.net veröffentlichten Ratgeberartikel von Rechtsanwalt Kohberger:
zum Artikel
Abgrenzung zu einer Beschädigung der Mietsache
Es wird vom Mieter oft übersehen, dass Beschädigungen der Mietsache, also solche, die einen Verschleiß über die normale Abnutzung hinaus darstellen, von Schönheitsreparaturen vollkommen unabhängig sind. Vom Mieter verursachte Schäden sind vom Mieter zu beheben.
Darunter fallen regelmäßig Schäden wie z.B. gesprungene Scheiben, Fließen, stärker verkratzte Türen, Dellen, zerrissene Teppiche, stark verkratzte Badewannen und dergleichen mehr.
Anfangs - und Endrenovierung
Die formularmäßige Vereinbarung einer Anfangsrenovierungspflicht des Mieters ist unwirksam, unabhängig davon, ob sie mit einer Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen nach Fritstenplan gekoppelt ist oder nicht.
Gleiches gilt natürlich erst recht für Klauseln, die dem Mieter eine Renovierung bei Einzug und Auszug auferlegen wollen.
Im Übrigen gilt nach der Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes
( Az.: ZR VIII 52 / 06 vom 19.10.2006 ) , dass Quotenklauseln ( Abgeltungsklauseln ), die starre Fristen enthalten, unwirksam sind.
Beweisschwierigkeiten
In der Praxis tauchen die meisten Probleme bei Ende des Mietverhältnisses auf. Wenn kein Abnahme - oder Übergabeprotokoll erstellt wird, oder der Vermieter keines unterschreiben will, sollte der Mieter im eigenen Interesse dafür sorgen, dass er möglchst alles, was für ihn spricht, beweisen kann. Bei unrenovierten Wohnungen ist eine Bestandsaufnahme bei Einzug dringend zu empfehlen.
Folgendes ist zu Empfehlen:
- Durchführung einer Bestandsaufnahme bei Einzug ( Fotos, Protokoll, Zeugen...)
- Nachweisbarkeit der Durchführung von Schönheitsreparaturen ( Rechnungen, Zeugen...)
- Nachweisbarkeit des vertragsgerechten Zustandes der Wohnung bei Verlassen.
Verjährung
Ansprüche des Vermieters aus Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren in der kurzen 6 - Monatsfrist des § 548 BGB.