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Liegt ein wichtiger Grund vor, kann das Mietverhältnis auch ohne Einhaltung der üblichen Kündigungsfristen gekündigt werden, § 543 BGB und 569 BGB Die Kündigung muss schriftlich ( eigenhändig unterschrieben ) erfolgen und die Kündigungsgründe enthalten.

Kündigung wegen Zahlungsverzug


Hat der Mieter die Miete oder einen erheblichen Teil davon an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen nicht gezahlt, kann ihm der Vermieter fristlos kündigen. Wenn nicht zwei ganze Monatsmieten fehlen, muß der Betrag jedoch nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB mindestens eine Monatsmiete übersteigen, außer der Wohnraum ist nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet.

Eine vorherige Abmahnung ist im Fall des Zahlungsverzugs nicht erforderlich.

Der Mieter kann durch Zahlung des rückständigen Betrages bis zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage die Kündigung abwehren, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Der Mieter kann auch mit einer fälligen Gegenforderung aufrechnen.

Sonstige Kündigungsgründe


Verletzt jemand seine Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis schuldhaft so stark, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietevertrages nicht mehr zugemutet werden kann, so kann fristlos gekündigt werden. Es sollte in jedem Fall zeitnah gekündigt werden. Langes Zuwarten führt meist zu der Vermutung, dass die Unzumutbarkeit wohl doch nicht gegeben ist. Im Einzelfall ist immer eine Abmahnung mit vorheriger Fristsetzung zur Beseitigung des vertragswidrigen Verhaltens erforderlich, es sei denn, die Setzung einer Frist oder die Erteilung einer Abmahnung wäre offensichtlich erfolglos oder die sofortige Kündigung ist aus anderen Gründen gerechtfertigt.




vertragswidriger Gebrauch der Mietsache

Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache

Der Vermieter kann auch kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen erheblich verletzt, indem er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt gefährdet oder sie unefugt einem Dritten überlässt, § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB.