Der Mieter über Wohnraum kann einer Kündigung des Vermieters widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist,
§ 574 BGB.
Widerspruchsvoraussetzungen
Das Mietverhältnis muss durch eine wirksame Kündigung vertragsgemäß beendet worden sein. Empfänger, die Grund zur außerordentlichen unbefristeten Kündigung gegeben haben, können sich auf die Sozialklausel nicht berufen. Gleiches gilt für Mieter, die das Mietverhältnis vor oder nach Erhalt der Kündigung selbst gekündigt haben.
Der Mieter muss seinen Widerspruch bis spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter gegenüber schriftlich erklären, § 574 b BGB. Hat der Vermieter den Mieter nicht rechtzeitig über Form und Frist der Widerspruchsmöglichkeit aufgeklärt, so kann der Mieter auch noch im ersten mündlichen Gerichtstermin seinen Widerspruch erklären.
Widerspricht der Mieter nicht oder nicht fristgemäß, kann der Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen.
Härtefälle
Was eine Härte für den Mieter darstellen kann, ist im Einzelfall zu entscheiden. Jedenfalls reichen Umzugsunannehmlichkeiten alleine nicht aus.
Beispiele für bereits anerkannte Härten:
- fortgeschrittene Schwangerschaft
- hohes Alter des Mieters verbunden mit Krankheit oder Verwurzelung im Haus oder Wohngebiet
- Fehlen angemessenen Ersatzwohnraums( der Mieter muss sich aber um eine Ersatzwohnung bemühen )
Vermieterinteressen werden bei der Abwägungsentscheidung nur berücksichtigt, wenn die Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben angegeben wuden, § 574 Abs.3 BGB.
Ausgeschlossene Mietverhältnisse
Die sogenannte Sozialklausel findet auf folgende Konstellationen keine Anwendung:
- Wohnraum ist nur zum vorübergehenden Gebrauch angemietet
- Wohnraum, der Teil einer vom Vermieter bewohnten Wohnung ist