Die Räumung hat grundsätzlich vollständig zu erfolgen. Läßt der Mieter etwa seine alte Einbauküche in der Wohnung zurück, seine Schrankwand oder einen vollgestopften Kellerraum ungeräumt zurück, liegt im Zweifel keine Rückgabe vor. Wenn nur einzelne Gegenstände zurückbleiben, so kann trotzdem die Räumungspflicht erfüllt sein. Dem Vermieter bleibt jedoch unbenommen, die Kosten der Entfernung und Entsorgung der Gegenstände dem Mieter in Rechnung zu stellen.
Gibt der Mieter die Mietsache nur unzureichend zurück, so kann der Vermieter nach
§ 546 a BGB unter Umständen eine Entschädigung geltend machen.